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Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten 

Update Corona: Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten

Corona Update - 16.06.2021

Überbrückungshilfe 3 – Fixkosten

Nach Rücksprache mit dem HelpDesk ist für die Berücksichtigungsfähigkeit der Fixkosten auf deren vertragliche Fälligkeit abzustellen. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten können die Gegenstände z.B. für Hygienemaßnahmen nicht bis zum Ende des Förderzeitraums Juni 2021 geliefert werden. Daher kann hier mit Anzahlungsrechnungen gearbeitet werden. Wichtig ist hierbei, dass die vertragliche Fälligkeit der Anzahlungsrechnung im Förderzeitraum liegt. Auf der Rechnung sollte vorsorglich die vertragliche Fälligkeit mit „sofort fällig“ ausgewiesen sein. Nicht ausreichend ist eine Bestellung.Fixkostenpositionen:

Nr. 14: Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro 
Nr. 15: Marketing- und WerbekostenNr. 
Nr. 16: Ausgaben für Hygienemaßnahmen 

Bei den anderen Fixkostenpositionen Nr. 1 bis 10 gilt zuvor gesagtes entsprechend.Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen. Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen i. S. v. Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Januar 2021 im Vermögen des Antragstellenden befand. Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (z. B. Soforthilfe oder 1. bzw. 2. Phase der Überbrückungshilfe) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).

Corona Update - 09.06.2021

Verlängerung der Überbrückungshilfen beschlossen

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)werden die bestehenden Corona-Hilfsprogramme auf Beschluss der Bundesregierung verlängert und als neue Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis zum 30.9.2021 fortgeführt. 

Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III in der neuen Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Sie werden allerdings ergänzt durch eine sog. Restart-Prämie. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, sollen wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale die neue Restart-Prämie als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten erhalten können. Konkret sollen sie auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent erhalten. Im August soll der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent betragen. 

Mit der neuen Neustarthilfe Plus sollen Soloselbständige nunmehr für die ersten drei Quartale des Jahres mehr Hilfe erhalten können. Die Neustarthilfe soll sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021 erhöhen. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit nun bis zu 12.000 Euro bekommen. Bisher war die Neustarthilfe auf einen Betrag von 7.500 Euro begrenzt. 

Abschlagszahlungen werden nach Auskunft des BMWi bei den neuen Hilfen mit der Laufzeit Juli bis September 2021 weiterhin in bewährter Weise erfolgen. Für die laufenden Hilfen, deren Förderzeitraum am 30.6.2021 endet, sei allerdings zu beachten, dass mit diesem Zeitpunkt auch die Abschlagszahlungen eingestellt werden. Das bedeutet, dass etwa für die Überbrückungshilfe III, die nach den geltenden Regelungen noch über das Programmende hinaus bis zum 31.8.2021 beantragt werden kann, bei Antragstellung nach dem 30.6.2021 keine Abschläge mehr geleistet werden können.

Corona Update - 31.05.2021

Maßnahmen etwa zur Digitalisierung oder im Hygienebereich können im Rahmen der Überbrückungshilfe III unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sein. Sie müssen insbesondere der Existenzsicherung des betroffenen Unternehmens in der Pandemie dienen. Als Hilfestellung für die Antragsteller hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eine Übersicht mit Beispielsfällen als neuen Anhang 4 veröffentlicht (als Anlage beigefügt). 

Dabei stellt das Ministerium klar, dass diese Übersicht lediglich beispielhaft typische Maßnahmen für Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Hygiene oder bauliche Modernisierungen aufführt. Hierzu zählen etwa der Aufbau von Online-Shops, die Umgestaltung von Gasträumen oder der Einbau von Luftfilteranlagen. Ob und in welcher Höhe einzelne Maßnahmen förderfähig sind, bleibe allerdings der abschließenden Feststellung durch die Bewilligungsstelle im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorbehalten. 

Der DStV begrüßt die Bereitstellung der Übersicht als Schritt in die richtige Richtung, um das Antragsverfahren in diesem Bereich transparenter zu gestalten. 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Corona Update - 06.05.2021

In den letzten Wochen gab es diverse Änderungen bei der Überbrückungshilfe 3. Beigefügt erhalten Sie eine aktualisierte Übersicht derjenigen Kosten, die förderfähig sind.

Es wurde uns häufig die Frage gestellt, ob die Anschaffung eines neues PCs, Notebook etc. gefördert wird. Nun heißt in der Fußnote 16 zu Rz. 6 wie folgt: 
Der Begriff notwendig ist hierbei eng auszulegen. Es können defekte Wirtschaftsgüter erstattet werden. Eine Erneuerung z.B. modisch überholter Wirtschaftsgüter kann nicht angesetzt werden. Allerdings sind Investitionen in Digitalisierung bis zu 20.000 € möglich, vgl. Rz. 14 die dortigen Erläuterungen. 

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen könne jetzt auch Änderungsanträge zu eingereichten Anträge der Überbrückungshilfe 3 gestellt werden: 

"Gibt es erheblichen Änderungsbedarf zu einem Antrag, kann zu einem bewilligten oder teilbewilligten Antrag ein begründeter Änderungsantrag gestellt werden.Dabei geht es ausschließlich um Änderungen, die zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen. Alle Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, sind hier nicht relevant und erfordern keinen Änderungsantrag."

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Corona Update - 05.03.2021

NEU: BMWi setzt Abschlagszahlungen für Coronahilfen vorübergehend aus

Die Coronahilfen werden aktuell aufgrund eines größeren Betrugsverdachts kurzfristig ausgesetzt. Betroffen seien sowohl Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfen als auch bei der November- und Dezemberhilfe. Nach einer Überprüfung sollen die Zahlungen in Kürze wieder aufgenommen werden. Die Strafermittlungsbehörden seien nach der Entdeckung der Unregelmäßigkeiten bereits mit der Aufklärung befasst, so eine aktuelle BMWi-Kurzmitteilung. 

Corona Update - 02.02.21

Nachstehend finden Sie den Link zur aktualisierten DStV-Corona-Übersicht mit Ergänzungen - unter anderem zur Überbrückungshilfe II. Die FAQ zur Überbrückungshilfe II wurden ebenfalls angepasst.
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